Jördis M.
Mama von Tamino
„Bärenstark ist wie eine Familie für uns.
Man kann sich 100 % auf Bärenstark verlassen.
Sind wir zusammen, dann sind wir bärenstark.“
Die häusliche Kinderkrankenpflege ergänzt und unterstützt eine ärztliche Therapie. Sie begleitet das Kind in seinem täglichen Leben – beispielsweise zu Hause, in der Schule oder im Kindergarten. Die Art und den Umfang der Pflegeleistungen sowie die Kostenübernahme durch Krankenkassen bzw. die Pflegekasse beschreiben das fünfte und das elfte Buch des Sozialgesetzbuchs.
Häusliche Krankenpflege nach SGB V
(§ 37 SGB V)
Das fünfte Buch (V) des Sozialgesetzbuchs (SGB) regelt die gesetzliche Krankenversicherung, Paragraf 37 befasst sich mit der häuslichen Krankenpflege. Der Gesetzestext ist im Wortlaut z. B. auf www.juris.de nachzulesen.
Unsere Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung umfasst im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V beispielsweise:
Häusliche Krankenpflege nach SGB XI
(§§ 36–40 und 45 SGB XI)
Das elfte Buch (XI) des Sozialgesetzbuchs (SGB) ist die gesetzliche Grundlage der sozialen Pflegeversicherung. Die Leistungen bei häuslicher Pflege beschreiben die Paragrafen 36 bis 40 und 45 (vergleiche z. B. www.juris.de).
Dies sind vor allem
Zu unseren Leistungen der Grundpflege gehören beispielsweise: